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Auf der Basis der Prinzipien und Statuten kann die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft stets neu die Erfüllung ihrer Aufgabe anstreben, "die denkbar grösste Öffentlichkeit zu verbinden mit echter, wahrer Esoterik" (Rudolf Steiner, GA 260).
1 Unter dem Namen «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» besteht ein Verein nach Art. 60ff. des Schweiz. ZGB mit dem Sitz in Dornach. Der Verein (im nachfolgenden Gesellschaft genannt) ist gemäss Art. 61 des Schweiz. ZGB im Handelsregister eingetragen.
2 Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft umfasst als Unterabteilungen: a) die Administration der Anthroposophischen Gesellschaft, b) den Philosophisch-Anthroposophischen Verlag, c) die Administration des Goetheanumbaues.
3 Die Gesellschaft verfolgt ihre Aufgaben und Ziele im Sinne der ihr von Rudolf Steiner gegebenen und an der Gründungstagung zu Weihnachten 1923 von den Mitgliedern angenommenen Prinzipien. Diesen Aufgaben entsprechend, obliegt ihr die Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und erzieherischer Bestrebungen, insbesondere die Erhaltung des Goetheanums als freie Hochschule für Geisteswissenschaft in Dornach.
4 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, gestützt auf einen schriftlich gestellten Antrag. Man ist Mitglied geworden in dem Augenblick, in dem ein Mitglied des Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft die Mitgliedskarte unterzeichnet hat.
Die Mitglieder können sich auf jedem örtlichen oder sachlichen Felde zu Gruppen zusammenschliessen, die ihre Organe selbst ernennen. Der Vorstand tritt mit diesen in Verkehr, um vom Goetheanum aus dasjenige an sie heranzubringen, was er als Aufgabe der Gesellschaft ansieht.
Die Führung des Namens «Anthroposophische Gesellschaft», auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen durch die Gruppen, setzt das Einverständnis des Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft voraus.
5 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche, dem Vorstand einzureichende Austrittserklärung.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
6 Organe des Vereins «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren.
7 Die Gesellschaft hält jeweils innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres im Goetheanum eine ordentliche Generalversammlung ab. Den Termin teilt der Vorstand im Januar mit. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung wird mit der Einladung an alle Mitglieder sechs Wochen vor der Generalversammlung im Nachrichtenblatt der Gesellschaft oder auf andere Art bekanntgegeben.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder durch diesen auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Die Tagesordnung mit der Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung wird drei Wochen vor der Abhaltung mitgeteilt.
Anträge von einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von solchen zur ordentlichen Generalversammlung müssen mindestens acht Wochen vorher beim Vorstand eintreffen. Anträge zu den bekanntgegebenen Traktanden der Generalversammlungen sollen spätestens eine Woche vor deren Beginn vorliegen.
8 Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen alle Angelegenheiten, welche im Bereiche der Rechtsgleichheit der Mitglieder liegen (z.B. Statutenänderungen, Zustimmung zur Ernennung des Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder, Mitgliederbeitrag, Déchargeerteilung).
Anliegen, die geistige Ziele und Aufgaben der Gesellschaft betreffen, werden nur in freier Aussprache behandelt. Eine Abstimmung darüber findet nicht statt.
Die Generalversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft oder dem vom Vorstand bestimmten Leiter präsidiert.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in einem Protokoll festgehalten, das im Nachrichtenblatt der Gesellschaft veröffentlicht wird.
9 In der ordentlichen Generalversammlung berichtet der Vorstand über die Arbeit und legt die Rechnung des vergangenen Jahres vor. Der Befund der Rechnungsrevisoren ist der Generalversammlung mitzuteilen.
10 Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Der Vorstand verpflichtet die Gesellschaft mit Unterschrift von zweien seiner Mitglieder. Der Vorstand kann Prokuristen ernennen.
11 Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassaführung wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.
12 Die Gesellschaft wird von einem Initiativvorstand geleitet. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Ernennung des Vorsitzenden und die Ergänzung des Vorstandes geschehen auf Vorschlag des Vorstandes durch Zustimmung der Generalversammlung.
Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes und seine Geschäftsführung sind durch ihn selbst zu regeln.
13 Die Gesellschaft beschafft sich ihre Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten, Eintrittsgeldern, Vermögenserträgnissen und dergleichen, ferner aus den Einkünften des Philosophisch-Anthroposophischen Verlages und der Wochenschrift «Das Goetheanum».
Der Mitgliederbeitrag wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt.*
14 Publikationsorgan ist die Wochenschrift «Das Goetheanum», die zu diesem Ziele mit einer Beilage versehen ist, in der die offiziellen Mitteilungen der Gesellschaft enthalten sind.
15 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.
16 Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und die Art der Liquidation zu beschliessen. Das Vereinsvermögen ist im Sinne der Aufgaben der Gesellschaft zu verwenden.
17 Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 8. April 1979 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 17. April 1965 und 23. März 1975.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 23. März 2002 wurden bei Artikel 4, 8 und 10 Änderungen vorgenommen.
23. März 2002 Der Vorstand am Goetheanum der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft
* Mitgliederbeitrag durch den Generalversammlungsbeschluss zu Ostern 1990 Fr. 125.– pro Kalenderjahr für an Landesgesellschaften, Zweige oder Gruppen angeschlossene Mitglieder. Fr. 300.– pro Kalenderjahr für Einzelmitglieder, die direkt an Dornach angeschlossen sind.
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